Streitschlichtungsverfahren: Hinweispflicht für alle Unternehmen ab dem 1. Februar 2017
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Wer nicht informiert, bekommt möglicherweise eine Abmahnung zugestellt

Die Europäische Union hat wieder mal ein überflüssiges Gesetz auf den Weg gebracht, bei dem Unternehmen verpflichtet sind, auf eine alternative Streitbeilegung hinzuweisen. Im Kern sollen Kunden informiert werden, dass es im Streifall nicht nur den gerichtlichen Weg gibt, sondern auch die Möglichkeit der Schlichtung. Na toll, dass ist ja auch so wichtig und vorteilhaft für alle Beteiligten. Von Vorteil ist es nur für eine Zielgruppe: Anwälte, die den Hinweis im Impressum oder in den AGB nicht finden.

 

Bevor ich meine Meinung zu dem Streitschlichtungsverfahren hier zum Besten gebe, kurz der Hinweis, dass es sich hier nicht um eine Rechtsberatung handelt. Das machen  seriöse Kanzleien bzw. Rechtsportale, wie die www.it-recht-kanzlei.de oder www.e-recht24.de . Mir geht es nur darum den Hinweis zu geben, was zu tun ist (Hinweis im Impressum bzw. AGB), mehr nicht. Wer sich im Detail informieren will, auch warum die EU UND das Zentrum für Schlichtung e.V. aus Deutschland daran beteiligt ist, tut dies bei den genannten Websites.

Laut den Politikern sei ein Schlichtungsverfahren kostengünstiger und weniger aufwendig, als gerichtliche Verfahren. Das mag sein. Ob es in der Praxis wirklich so sein wird, bezweifle ich stark. Wie ich es verstanden habe gilt diese Regelung seit 2016 nur für Online-Händler. In diesem Jahr tritt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft, was JEDES Unternehmen dazu verpflichtet auf das Streitschlichtungsverfahren hinzuweisen. Und zwar unabhängig davon, ob sie sich daran beteiligen oder nicht.

Meine Empfehlung, die gleichzeitig auch der Hinweis im Impressum bzw. in den AGB ist, sieht so aus:

Hinweis Streitschlichtung:

(gilt nur für Unternehmen, die gesetzlich nicht verpflichtet sind)

Als Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. zuständig. Info: www.verbraucher-schlichter.de, mail@verbraucher-schlichter.de. Die OS-Plattform wird durch die Europäische Kommission betrieben und ist unter ec.europa.eu/odr/ erreichbar. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Meine Meinung dazu:

Ich gehe davon aus, dass meine Kunden aus der Zielgruppe KMU weder die Zeit, noch den Nerv haben sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Aufseiten der Kunden wird es sicherlich ähnlich sein. Warum auch. Jeder Unternehmer entscheidet selbst, wie er im Fall eines Problems mit seinem Kunden umgeht. Es scheint mir aus Sicht der Reputation egal zu sein, ob es ein Gerichtsverfahren gibt oder eine Schlichtung. Die Kundenbeziehung ist im Streitfall eh kaputt.

Soweit sollte es erst gar nicht kommen, denn ein gutes Unternehmen wird im Vorfeld alles versuchen, um seinen Kunden zufrieden zu stellen, sei es mit Wandlung, Geld  zurück oder sonst einer Maßnahme. Aufgrund vieler Jahre praktischer Erfahrungen im Einzelhandel weiß ich, wovon ich rede. Darüber hinaus bieten beispielsweise Zahlungsanbieter oder Dienstleister, wie PayPal oder TrustedShops (bei e-Commerce) seit vielen Jahren Dienste (Käuferschutz) an, die beiden Seiten helfen, eine Lösung zu finden. Diese Dienste sind garantiert viel näher am Kunden bzw. am Unternehmen dran, als eine Schlichtungsstelle.

Wie dem auch sei, letztlich muss sich jeder Unternehmer auch im elektronischen Geschäftsverkehr an Gesetzte halten, ob diese nun sinnvoll sein mögen oder nicht. Wer sich nicht daran hält, bekommt unter Umständen eine Abmahnung.

Eine einigermaßen verständliche PDF-Datei zur Verbraucherschlichtung aus Unternehmersicht hat das BMJV auf seiner Website zum Anschauen veröffentlicht. Darüber hinaus gibt es noch ein 36-seitiges Pamphlet als Leitfaden für Unternehmen.


Fazit: Unbedingt umsetzen, auch wenn einem der Sinn sich nicht so erschließt. Gerade KMUs werden wohl kaum jemals ein Streitschlichtungsverfahren nutzen.